Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kassa Schank® Gastro GmbH

1.) Allgemeines

a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Folgenden abgekürzt mit: „AGB“. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages. Wir arbeiten ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Sämtliche Organe und Vertreter unseres Unternehmens sind nur berechtigt, unser Unternehmen nach Inhalt dieser Bedingungen zu verpflichten. Darrüberhinausgehende Nebenabreden, Abweichungen oder sonstige Zusagen, gleichgültig welcher Art, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der im Firmenbuch unseres Unternehmens eingetragenen vertretungsbefugten Organe in firmenmäßiger Form.

c) Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Geschäftsfreunde, welche diesen Bedingungen, wenn auch nur teilweise, widersprechen, sind unwirksam, sofern nicht einvernehmlich und in der oben genannten Schriftform eine Abänderung erfolgt.

 

2.) Angebot

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden.

b) Die unsere Leistungen und Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Konstruktions- oder Montagepläne, Kataloge und die dort enthaltenen Daten und Angaben, zum Beispiel Leistungen, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

c) Konstruktionsabänderungen und Abweichungen von diesen Angaben bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht Preis und/oder wesentliche Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.

d) Bei Angeboten, Kostenvoranschlägen, Konstruktionsplänen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder verändert, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

e) Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält sich unser Unternehmen das Rückforderungsrecht für dieses Angebot samt allen dazu gehörenden Beilagen vor. Vom Kunden
eingesandte Urkunden, Pläne oder Zeichnungen werden nur über Wunsch zurückgestellt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berechtigt, nach drei Monaten ab Datum des Angebotes die Angebotsunterlagen zu vernichten.

f) Alle baulichen Nebenarbeiten für Einbau der angebotenen Anlage, insbesondere alle aus baulichen Gründen notwendigen Nebenleistungen sind im Angebot nicht enthalten und hat unser Kunde für die Beistellung dieser Leistungen zu sorgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

 

3.) Auftrag

a) Aufträge werden für unsere Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Einwände gegen die Auftragsbestätigung müssen schriftlich sofort, jedoch spätestens innerhalb 10 Tagen ab Datum des Auftragsschreibens bei uns eingegangen sein.

b) Der Umfang der Lieferung sowie die Preise richten sich ausschließlich nach unserer Auftragsbestätigung. Alle in der Auftragsbestätigung nicht enthaltenen früheren Abreden sind ungültig. Abänderung des Auftragsinhaltes sind ebenso, wie die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller sonstigen Vereinbarungen für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich anerkannt werden.

c) Erklärungen unserer Vertreter und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Verstätigung Wirksamkeit.

d) Bei Nichterfüllung des zustande gekommenen Betrages sind wir berechtigt, entweder den gesamten tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen oder ohne weiteren Nachweis 25% der vereinbarten
Auftragssumme als Schadenersatz zu fordern. Dieser Schadenersatz betrag unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Nicht verbrauchte Materialien bleiben in unserem Eigentum.

e) Bestellungen auf Abruf sind spätestens nach 3 Monaten – ausgehend vom Auftragsbestätigungsdatum – vom Kunden abzurufen. Kommt der Kunde auch unserer Nachfristsetzung von 14 Tagen, welche durch
uns schriftlich zu erfolgen hat, nicht nach, sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, entweder zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis zu liefern oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom gegenständlichen Vertrag zur Gänze oder auch nur teilweise zurückzutreten.

 

4.) Preise

a) Die Preise gelten ab unserer Betriebsstätte oder unserem Lager bzw. Lager eines Zulieferers.

b) Die Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag und sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackung und Fracht oder Zustellung. Wurde schriftlich die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so hat unser Kunde dennoch die Kosten des Abladens sowie eines allfälligen Weitertransportes aus eigenen Mitteln zu tragen.

c) Die Preise verstehen sich in EURO. Sie sind erstellt auf Basis der zur Zeit der Anbotsstellung bestehenden Kalkulationsunterlagen sowie der jeweils gültigen Preislisten. Falls während der Ausführung eines Auftrages eine Änderung der Lohn und Materialkosten, der Erhöhung von Zöllen oder Einfuhrsteuern eintreten, welche nicht von unserem Willen oder dem Willen des Zulieferers abhängen, sind wir berechtigt, eine Preisberichtigung vorzunehmen. Eine solche Preisberichtigung unterbleibt, wenn die neuen Preise nicht eine Erhöhung von mindestens 2% bewirken. Der Kunde kann aus derartigen Preiserhöhungen kein Rücktrittsrecht ableiten.

d) Amtliche Gebühren für die Prüfung der Anlagen werden im Umfang der tatsächlichen Kosten mit dem Aufschlag für Waren, Umsatzsteuer und Stempelgebühren gesondert in Rechnung gestellt.

e) Stundenlohnarbeiten für anfallende Arbeiten im Stundenlohn gelten die im Angebot enthaltenen Sätze. Sind diese Sätze nicht im Angebot enthalten, gelten die zur Zeit der Leistung in unserem Unternehmen bezahlten Stundensätze. Zuschläge, Reisekosten, Landzulage, Zehrgelder, Montage-, Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulagen, etc. richten sich nach den zur Zeit der Leistung in Geltung stehenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.

 

5.) Zahlungsbedingungen

a) Unsere Forderungen werden, wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

b) Werden Zahlungen nach Baufortschritt, Leistungsausweis, Teil- bzw. Schlussrechnung vereinbart, so sind 50% der Auftragssumme als Akonto bei Bestellung sofort zur Zahlung fällig, alle weiteren Zahlungen nach Baufortschritt bzw. den gesondert schriftlich zutreffenden Vereinbarungen.

c) Im Falle des Verzuges können von uns vom aushaftenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Zinsfuß für Bankdarlehen berechnet werden.

d) Vorauszahlungen des Kunden werden nicht verzinst. Wir sind jedenfalls berechtigt, eingehende Zahlungen – auch bei anderslautender Widmung – auf ältere Forderungen des Kunden bei uns zu verrechnen.

e) Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, Nebenforderungen und Zinsen und erst dann auf Kapital angerechnet. Dabei werden eingehende Zahlungen zuerst auf die älteste Forderung des Unternehmens angerechnet.

f) Wir sind berechtigt, die Auslieferung der Waren bzw. Erfüllung des Angebotes von der sofortigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen.

g) Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Verzuges alle mit der Einbringlichmachung des vereinbarten Preises verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen.

h) Zahlungen an uns haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie entweder im Überweisungswege auf das in der Rechnung genannte Bankkonto oder bar an ein handelsrechtlich vertretungsbefugtes Organ unseres Unternehmens erfolgen. Sonstige Personen sind nicht inkassoberechtigt, wenn sie nicht eine schriftliche Spezialvollmacht vorweisen können.

i) Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Sie werden daher nur unter ausdrücklichem Vorbehalt des tatsächlichen Zahlungseinganges angenommen. Für die rechtzeitige Einlösung, Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Die bei Annahme eines Wechsels entstehenden Sonderkosten – Diskontspesen,

Bankprovision und Stempelgebühren – müssen vom Kunden getragen werden. Die Begebung von eigenen oder fremden Wechsel gilt noch nicht als Zahlung und begründet auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Skontos.

j) In allenfalls vereinbarten Rücknahmepreisen für Altgeräte ist in jedem Fall die Umsatzsteuer enthalten. Sie wird bei der Abrechnung gesondert ausgewiesen.

k) Bei Teilzahlungen gilt gleichzeitig Terminverlust als vereinbart. Das heißt, dass bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Bezahlung auch nur einer einzigen Teilzahlung die gesamte noch offene Restforderung sofort und zur Gänze fällig wird.

l) Eine Aufrechnung von Gegenforderungen steht dem Kunden nicht zu, ebenso wenig die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.

 

6.) Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Begleichung unserer gesamten Forderung steht uns der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen abnehmbaren Materialien und Gegenständen zu.

b) Für den Fall, dass die noch nicht vollständig bezahlte Ware von Dritten gepfändet, allenfalls behördlich exekutiert wird, verpflichtet sich der Käufer, uns unverzüglich zu verständigen, damit wir unser Eigentumsrecht dem Dritten gegenüber gelten machen können.

c) Findet eine Verbindung der von uns gelieferten Ware mit einem Grundstück statt oder wird diese in ein Gebäude bzw. eine Anlage eingefügt, so geschieht dies zunächst mit der Absicht der Wiedertrennung, sobald wir unseren Eigentumsvorbehalt gelten machen werden. Der Kunde ist verpflichtet, dies gegenüber dem jeweiligen Eigentümer unverzüglich mitzuteilen, sofern er selbst nicht Eigentümer des oben genannten Objektes ist.

 

7.) Versand, Verpackung, Gefahrtragung

a) Versand, Verpackung und Transportmittel erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dieser hat für eine allfällige Transportversicherung selbst zu sorgen.

b) Der Kunde hat seine Rechte dem Spediteur oder Frächter gegenüber selbst wahrzunehmen und kann hierfür unser Unternehmen in keiner Weise haftbar machen.

c) Die Verpackung erfolgt durch unser Unternehmen in handelsüblicher Weise. Vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen werden nach Möglichkeit von unserem Unternehmen hergestellt, wobei der Kunde die dafür auflaufenden zusätzlichen Kosten zu ersetzen hat.

d) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Jede Teillieferung gilt diesbezüglich als selbstständiges Geschäft.

e) Das Abladen der Ware ist Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.

f) Annahmeverzug. Wird die Versendung der Ware, der Beginn oder die Fertigstellung unserer Arbeiten durch Umstände, welche auf Seiten des Kunden liegen, verzögert, so wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden eingelagert. Als Lagerentgelt kann von uns der doppelte Betrag des für konzessionierte Lagerhalter örtlich üblichen Betrages verlangt werden und können unsere Arbeiten solange eingestellt werden, bis der Kunde den gesamten Kaufpreis samt Nebenforderungen bezahlt hat. Der Kunde hat aus einer diesbezüglichen Verzögerung keinerlei Schadensersatzansprüche.

g) Hat unser Unternehmen nur den geringsten Anlass, an der Bonität bzw. Zahlungsfähigkeit des Kunden zu zweifeln, so sind wir berechtigt, auf dessen Kosten eine Bankgarantie zu verlangen. Annahmeverzug tritt somit auch dann ein, wenn diese Bankgarantie nicht innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt des Verlangens durch uns zur Verfügung gestellt werden kann. Unser Unternehmen kann dann nach freier Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kunden auffordern, binnen 3 Tagen den gesamten Preis zuzüglich aller Nebenforderungen zu bezahlen.

 

8.) Lieferzeit

a) Die angegebenen Lieferzeiten gelten immer als annähernd bemessene Lieferzeit. Sie berechnen sich erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen kaufmännischen und technischen
geordneten sowie endgültigen Angaben und Erklärungen des Kunden und sind ferner von der Einhaltung der vor Lieferung zu erfüllenden Zahlungsbedingungen abhängig.

b) Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse auf Seiten unseres Unternehmens bzw. unserer Zulieferer entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit ohne jeglichen Schadensersatz oder Rücktrittsanspruch des Kunden.

 

9.) Gewährleistung

a) Unser Unternehmen leistet innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung oder Einbau unserer Ware/Anlage Gewähr. Bei Ware zweiter Wahl bzw. gebrauchten Geräten wird eine Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen

b) Unser Unternehmen ist bemüht, Liefer- und Fertigstellungstermine genau einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme nach Liefertermin. Im Falle des Lieferverzuges durch unser Unternehmen
ist der Kunde berechtigt, uns mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist zu setzen, welche zumindest 10 Wochen ab Aufgabedatum des Schreibens zu betragen hat.

c) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware bzw. eingebaute Anlage sofort und vollständig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax bekannt zu geben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, so verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche für diese Mängel.

d) Bei Umänderungen oder Erweiterungsarbeiten bestehender Anlagen wird von unserem Unternehmen einer Gewähr nur dann übernommen, wenn eine solche vorher schriftlich vereinbart wurde.

e) Ausdrücklich ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden wegen mangelhafter Bauführung auf Seiten des Kunden, unsachgemäßer Benützung und Pflege der Anlage, mangelhafter Schornstein-, Elektrizitäts- oder sonstiger Versorgungsanlagen, natürlicher Abnützung wie Nachlassen von Dichtungen oder Rostungen, Schäden aufgrund chemischer oder elektrischer Einflüsse, Schäden zufolge falscher Bedienung oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder gewaltsamer Zerstörung.

f) Jeglicher Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne Einverständnis unseres Unternehmens vom Kunden Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch bauliche Umstände, durch Feuer, Explosion, Diebstahl, Wasser, Frost oder überhaupt von unserem Unternehmen nicht zu vertretende Umstände bzw. höhere Gewalt beschädigt wird.

g) Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist vorausgesetzt, dass der Kunde alle Vorschriften unseres Unternehmens sowie der Zulieferfirmen über Behandlung, Verwendung und Pflege der gelieferten Ware/Anlage vollinhaltlich befolgt.

h) Der Kunde ist im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, zur Verbesserung eine Frist von mindestens 10 Wochen einzuräumen. Ansprüche auf Preisminderung oder Wandlung hat er nur unter der Voraussetzung, dass alle innerhalb angemessener Frist durchgeführten Verbesserungsversuche unseres Unternehmens erfolglos verlaufen sind.

i) Der Ersatz mittelbarer Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

j) Über Gewährleistungsansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche auf Seiten des Kunden bestehen nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Unternehmens oder einer dessen Organe.

k) Für Ware oder Teile von Waren, welche unser Unternehmen von Zulieferern bezogen hat, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegenüber den Zulieferern bestehenden Gewährleistungsansprüche.

 

10.) Produkthaftung

a) Ausdrücklich ausgeschlossen werden allfällige Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBl. 1988/99).

b) Die gelieferten Waren/Anlagen bieten nur jene Sicherheit, welche aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes bzw. unseres Unternehmens über den Gebrauch sowie die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstigen Hinweise erwartet werden können. Wenn der Kunde die gelieferte Ware/Anlage in einem über die durchschnittlichen Sicherheitserwartungen hinaus gehenden Ausmaß benützen will, hat er dies unserem Unternehmen bei Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben.

 

11.) Montage- und Servicearbeiten

a) Ist Vertragsinhalt auch die Durchführung von Montagearbeiten, so hat unser Unternehmen das Recht, Subunternehmer damit zu beauftragen.

b) Der Kunde hat für sämtliche notwendigen Vorarbeiten termingerecht und durch fachlich ordnungsgemäße Ausführung selbst zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nach, so hat er sämtliche damit verbundenen Unkosten, insbesondere Lagergebühren oder Arbeitslöhne, etc. unserem Unternehmen zu ersetzen. Darüber hinaus ist unser Unternehmen berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 10 Tagen vom gegenständlichen Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vollen Auftragssumme zu verlangen.

c) Für Zwecke der Dokumentation werden vor beziehungsweise nach Serviceeinsätze - Datensicherungen von uns vorgenommen. Welche vertraulich behandelt werden.

 

12.) Verbindlichkeit des Vertrages

a) Teilnichtigkeit des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
b) Eine ungültige Bestimmung ist so zu interpretieren, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen dieser AGB ergibt.

 

13.) Anzuwendendes Recht

a) Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

 

14.) Datenschutz

a) Gemäß §22 Datenschutzgesetz teilen wir dem Kunden mit, dass wir in unserem EDV-System folgende Daten speichern werden: Name, Adresse, E-Mailadresse, Telefon- und Telefaxnummer,
Gesprächspartner, Zahlungskonditionen, Saldo, Soll und Haben, laufende offene Posten und Umsatz sowie Kennziffern, welche sich aus unserem Geschäftskontakt ergeben.
b) Diese Daten dienen der internen Geschäftsabwicklung und werden von uns nicht weitergegeben.

 

15.) Erfüllungsort/Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag (insbesondere Lieferung und Zahlung) ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, der Sitz der Kassa Schank® Gastro GmbH.
b) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das für die Kassa Schank® Gastro GmbH zuständige Gericht, je nach Zuständigkeit deshalb das Bezirksgericht Zell am See. Unabhängig davon bleibt die Berechtigung aufrecht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.